Ich denke die werden sich auf fest angebracht beziehen. Aber wenn ich wieder auf Arbeit bin, und die Kollegen wieder mal da sind, werde ich sie fragen. Habe jetzt erst mal 3 Wochen Urlaub!!!
§ 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen
(5) Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein. Bei Wechselkennzeichen im Sinne des § 8 Absatz 1a sind der gemeinsame Kennzeichenteil und der fahrzeugbezogene Teil jeweils fest anzubringen. Bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an der Vorderseite, bei Anhängern und bei Krafträdern die Anbringung an deren Rückseite.
(6) Die Anbringung und Sichtbarkeit des hinteren Kennzeichens muss entsprechen: