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2 Fragen zur Beleuchtung
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Eine 2. NSL ist wohl nicht mal erlaubt. Wurde mir mal in der Werkstatt vor der TüV Vorführung ausgebaut.
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Echt? Soweit ich das noch in Erinnerung habe hatte mein H-GTC 2 NSL.
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Also müsste doch erlaubt sein, ist bei mir auch davor mehrfach beim TüV durchgegangen. Denke die Werkstatt war da einfach - voreilig.
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Ich wüsste auch nichts von einem Verbot einer 2. NSL. Mir ist nur bekannt, dass wenn man eine davon hat, diese auch definitiv auf der Fahrerseite verbaut sein muss.
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weil es bei den Nebelscheinwerfern im Gegensatz zur Nebelschlussleuchte keine eindeutige gesetzliche Regelung in der StVO gibt
Also ich finde §17 Abs.3 StVO ziemlich Eindeutig:
Zitat§17 Beleuchtung
(3)Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden.
@Spardynamiker
Zwei Nebelschussleuchten sind definitiv zulässig. -
"Erhebliche Sichtbehinderung" ist ein dehnbarer Begriff! 50 Meter Sichtweite ist eine konkrete Angabe!
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Zwei Nebelschussleuchten sind definitiv zulässig.
Das steht da aber nicht, sondern es ist von den 2 Nebelscheinwerfern (vorne!) die Rede, die auch nur mit Standlicht gefahren werden dürfen.
Soweit ich weiß ist das mit den 2 Nebelschlußleuchten mal vor vielen Jahren erlaubt worden, worauf hin viele damals neue Autos damit ausgerüstet wurden. Wie die Praxis zeigte ist damit allerdings eine Verwechselung mit den Bremsleuchten möglich, so dass die Autohersteller nun meistens wieder nur eine Nebelschlußleuchte einbauen.
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Das steht da aber nicht, sondern es ist von den 2 Nebelscheinwerfern (vorne!) die Rede, die auch nur mit Standlicht gefahren werden dürfen.
Soweit ich weiß ist das mit den 2 Nebelschlußleuchten mal vor vielen Jahren erlaubt worden, worauf hin viele damals neue Autos damit ausgerüstet wurden. Wie die Praxis zeigte ist damit allerdings eine Verwechselung mit den Bremsleuchten möglich, so dass die Autohersteller nun meistens wieder nur eine Nebelschlußleuchte einbauen.Richtig,
Auch der H GTC hat nie Serie zwei gehabt!
Lg Tino
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
B. Fahrzeuge
III. Bau- und Betriebsvorschriften
§53d Nebelschlussleuchten
[Blockierte Grafik: http://verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif] (1) Die Nebelschlussleuchte ist eine Leuchte, die rotes Licht abstrahlt und das Fahrzeug bei dichtem Nebel von hinten besser erkennbar macht.
[Blockierte Grafik: http://verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif] (2) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt, und ihre Anhänger müssen hinten mit einer oder zwei, andere Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen hinten mit einer Nebelschlussleuchte, ausgerüstet sein.
[Blockierte Grafik: http://verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif] (3) Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht weniger als 250 mm und der höchste Punkt nicht mehr als 1 000 mm über der Fahrbahn liegen. In allen Fällen muss der Abstand zwischen den leuchtenden Flächen der Nebelschlussleuchte und der Bremsleuchte mehr als 100 mm betragen. Ist nur eine Nebelschlussleuchte angebracht, so muss sie in der Mitte oder links davon angeordnet sein.
[Blockierte Grafik: http://verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif] (4) Nebelschlussleuchten müssen so geschaltet sein, dass sie nur dann leuchten können, wenn die Scheinwerfer für Fernlicht, für Abblendlicht oder die Nebelscheinwerfer oder eine Kombination dieser Scheinwerfer eingeschaltet sind. Sind Nebelscheinwerfer vorhanden, so müssen die Nebelschlussleuchten unabhängig von diesen ausgeschaltet werden können. Sind die Nebelschlussleuchten eingeschaltet, darf die Betätigung des Schalters für Fernlicht oder Abblendlicht die Nebelschlussleuchten nicht ausschalten.
[Blockierte Grafik: http://verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif] (5) Eingeschaltete Nebelschlussleuchten müssen dem Fahrzeugführer durch eine Kontrollleuchte für gelbes Licht, die in seinem Blickfeld gut sichtbar angeordnet sein muss, angezeigt werden.
[Blockierte Grafik: http://verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif] (6) In einem Zug brauchen nur die Nebelschlussleuchten am letzten Anhänger zu leuchten. Die Abschaltung der Nebelschlussleuchten am Zugfahrzeug oder am ersten Anhänger ist aber nur dann zulässig, wenn die jeweilige Ab- bzw. Wiedereinschaltung selbsttätig durch Aufstecken bzw. Abziehen des Steckers für die Anhängerbeleuchtung erfolgt. -
Das steht da aber nicht, sondern es ist von den 2 Nebelscheinwerfern (vorne!) die Rede, die auch nur mit Standlicht gefahren werden dürfen.
Der angegebene §17 der StVO war auch nicht auf die Nebelschlussleuchten bezogen. Je nach dem welche Ausgabe der StVZO man liest (§53d) ist von Nebelschlussleuchte oder Nebelschlussleuchten dir Rede. Bei neueren Ausgaben in der Regel Mehrzahl.