Richtig, für die Werkstätten sicherlich ein wichtiges Urteil. Aber Schadensersatz, den ein Kunde aufgrund einer mangelhaften Reparatur von der Werkstatt haben möchte und Schadensersatz, den ein Unfallopfer vom Verursacher bzw. dessen Versicherung haben möchte sind zumindest juristisch völlig verschiedene Dinge (Werkvertragsrecht vs. Deliktsrecht).
In dem verlinkten Urteil weist der BGH auch selbst auf den Unterschied hin (Randnummer 73).
Unfall Heckstoßstange Bagatelle?
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Nach der aktuellen Entscheidung des BGH führt dieser aus, dass ein Besteller, der keine Aufwendungen zur Mängelbeseitigung tätigt, sondern diese nur fiktiv ermittelt, auch keinen Vermögensschaden in Form und Höhe dieser (nur
fiktiven) Aufwendungen hat.Reparatur ist im Schadenfall kein Thema. Aber Geld sehen wollen wird schwieriger.
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Hier geht es um die Beschädigung einer Sache.
Die Abrechnung ist lt. meines Bekannten, der promovierter Fachanwalt ist, kein Problem.
Beim TE kommt es jedoch nicht zur Anwendung.
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Wenn der Schaden wie bei mir über 1000€ liegt, das Fahrzeug nichtmal ein Jahr alt ist, dann ist das leider kein Bagatellschaden. Auch wenn alles wieder rückstandslos und unsichtbar repariert werden kann. Vergleiche auch hierzu: https://www.yourxpert.de/antwo…kw-unfallwagen.m4574.html
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Der Begriff „Bagatellschaden“ sowie die zugehörige Schadensgrenze von 1.000€ dient dazu dass unter dieser Grene nur ein Kostenvoranschlag OHNE Gutachten erstellt werden soll. Damit sollen die Kosten so gering wie möglich gehalten werden.
Wenn sich der Geschädigte im Voraus über die wahrscheinliche Schadenshöhe unsicher ist und von sich aus einen Gutachter bestellt, sollte er mit diesem vereinbaren dass bis zu dieser Grenze nur ein Kostenvoranschlag erstellt wird.
Bei einem Austausch von Bauteilen wird ein Fahrzeug in einen Urzustand versetzt, da keine Restschäden verbleiben. Daher gelten Fahrzeuge auch bei komplettem Austausch von Anbauteilen als unfallfrei. Frontkotflügel gehören dazu da diese fast immer verschraubt sind und nur ein Beplankungsteil ohne technische Anforderung darstellen.
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Fiktive Abrechnung ist nach wie vor uneingeschränkt möglich. In dem BGH-Urteil ging es um Mängel; nicht um Schäden.
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genau wie Spardose schreibt, ein Unfallwagen ist es erst wenn Strukturelle Teile des Wagens gerichtet oder Ersetzt werden müssen ist es ein Unfallwagen,nicht bei Anbauteilen /Türe, geschraubte Kotflügel,Stoßfänger, Hauben usw.) die so ersetzt werden können.
Das ist so nicht richtig:
Was ist ein relevanter Unfallschaden?
Diese Frage klärte unter anderem der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 10.10.2007 (VII ZR 330/06). Demnach muss ein Autoverkäufer potenzielle Käufer über jeden Unfallschaden aufklären, der über einen „Bagatellschaden“ hinausgeht. Bagatellschäden sind nach Ansicht des BGH nur „ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden“. Mit solchen Schäden müsse der Käufer eines Gebrauchtwagens rechnen und diese hinnehmen, weshalb sie nicht mitteilungspflichtig seien.
Wann genau es sich um einen Unfallwagen handelt, hängt also davon ab, ob ein Unfallschaden als unüblich angesehen wird oder nicht. Ein mitteilungspflichtiger Unfallschaden nach BGH-Definition liegt bereits dann vor, wenn ein Auto bei einem Unfall Blechschäden davongetragen hat, auch wenn diese noch so gering sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Schäden fachgerecht repariert wurden oder nicht. Sie gelten in jedem Fall als ein Sachmangel nach § 434 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der möglichen Käufern bekannt gemacht werden muss und zur Wertminderung führen kann. -
Jetzt wird einiges durcheinander gewürfelt.
Das Kopieren von Urteilen reicht nicht aus um den jeweils angesprochenen Sachverhalt abzudecken. Wenn ein Anbauteil ersetzt wird gibt es keinen Blechschaden mehr.
D.h. dann auch z.B. wenn durch einen Steinschlag eine Frontscheibe ersetzt wurde handelt es sich um einen Unfallwagen da die Grenze des Bagatellschadens überschritten wurde?
Ich halte mich lieber an die Fallbezogenen Aussagen eines Anwalts und nicht an selbst aus dem Netz zusammengesuchte Urteile.
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Um nochmal auf die eigentliche Frage zurück zu kommen, ich würde wir schon andere geschrieben haben einfach zum FOH fahren und den die Sache begutachten lassen. Wenn du die Gegnerische Versicherung kennst und der Verursacher den Schaden auch gemeldet hat. Dann macht dir definitiv der Händler einen Kostenvoranschlag und reicht diesen bei der Versicherung ein. Da brauchst du dich um nichts kümmern das macht alles der Freundliche. Kenn das zu genüge von Berufswegen her und so ein "kleiner" Schaden sind schnell mal 1000 € Arbeitszeit + Materialkosten. Also einfach mal hinfaheren und mit dem KD Berater sprechen.
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Hab Freitag mit nem Gutachter vom TÜV telefoniert wegen meinem Schaden damals und das auch noch mal angesprochen und er meinte das man von nem Unfall Wagen Spricht wenn grundlegende Strukturen am Auto getauscht wurden die man nicht einfach abschrauben kann. Z.b. Seitenwände schweller usw. Bei Türen sei es nicht ganz klar da diese ja eigentlich auch nur Anbauteile sind die man ohne in die grundlegenden Strukturen zu verändern Tauschen kann.
Die Wertminderung soll auch in den Jahren Sinken in denen kein folge schaden aufgrund der Reparatur auftritt also z.b. Rost oder dergleichen. Ich denke aber das das nen Käufer eh nicht interessiert angebummst ist angebummst.