Hallo,
Es geht z. B. um einen Astra, der mit 16 Zoll Stahlfelgen und wahrscheinlich ohne Lenkeinschlagsbegrenzer ausgeliefert wurde.
Wenn man sich andere Felgen und eine andere Reifengröße (225/45/17) holt, die weder in dem Fahrzeugschein, noch in der COC stehen, dann müssten die ja eigentlich eingetragen werden.
Z.B. Diese Felgen (ABE):
http://rial.de/rial_work/wp-co…TCxC5d94&nonce=6de9ee120a
Wenn die Felge aber eine ABE hat und es dazu ein Gutachten des Kraftfahrbundesamtes gibt (siehe Foto), muss dann nichts eingetragen werden?
Oder muss man trotzdem zum TÜV?
In dem Schreiben des KBA werden ja Rad/-Reifenkombinationen genannt. Das sind doch Felge und Reifen oder?
„Für die in dieser ABE freigegeben Rad-/Reifenkombination ist die Berichtigung der Zulassungsbescheinigung Teil 1 gemäß Paragraph 13 Fahrzeugzulassungsverordnung nicht erforderlich.“
Zu dem Lenkeinschlagbegrenzern wird in der ABE von TÜV und in den Unterlagen vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) nichts erwähnt.
In der ABE vom TÜV steht unter den allg. Hinweisen, dass sie eingetragen werden müssen. In den Unterlagen des KBA steht, das eine Eintragung nicht nötig ist.
Die Unterlagen des KBA sind auch später erstellt worden als die des TÜV.
Ich denke daher, dass so keine Eintragung notwendig wäre, aber wie verhält es sich ohne die Lenkeinschlagbegrenzer?
Ich hoffe ich versteht mich und könnte mir die Frage beantworten, ob Die Reifen 225/45/17 nun eingetragen werden müssen, oder nicht.
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