Beiträge von Opelaner1970

    Das Matrix-Licht wird abhängig von dem Beladungszustand über den Sensor an der Hinterachse gesteuert, da die manuelle Höhenverstellung per Hand nicht möglich ist.


    Aber es kann vorkommen, dass trotz der korrekten Einstellung des Sensors für die Hinterachse die Lichteinstellung nicht korrekt ist. Da kann man in der Werkstatt die Lichteinstellung mit Hilfe des Gerätes überprüfen lassen. Ganz außen an den Scheinwerfer befinden sich die Einstellungsmöglichkeiten mit der Hand. Nicht, dass die Lichter in den Himmel schielen müssen.

    Sorry, es ist eine Vorgabe vom EU, dass die Neufahrzeuge mit Tagesfahrlicht ausgerüstet werden müssen. Die Fahrzeuge, die noch ohne Tagesfahrlicht auf den deutschen Straßen rumfahren, genießen Bestandschutz, d.h. sie unterliegen nicht den Vorgaben vom EU, da sie vor den Vorgaben vom EU bereits zugelassen waren.


    Heutzutage sind die Tagesfahrlichter meistens mit LED-Technik ausgerüstet und es verbraucht ganz wenig Strom.


    Bitte zurück zu dem eigentlichen Thema "Unterbrechungen beim Beschleunigen - Kupplung- oder Getriebeproblem". Sonst gibt es einen Abpfiff von dem Moderatoren-Team.

    wieso soll ich das nicht machen??Ob ich bei Tageslicht kein Licht an habe oder Standlicht, spielt doch keine Rolle.
    Ausserdem ist das sehr wohl ein Tagfahrlicht, so hell wie das ist ( ich habe Martix LED Scheinwerfer)...
    Wenn ich die Lichtautomatik an habe und es nicht entsprechend dunkel ist, dann macht der Wagen das auch automatisch an.
    Also nix Standlicht...

    Nein, wenn du die Scheinwerfer auf Standlicht umschaltest, wird das Tagfahrlicht deaktiviert und die Rückleuchten sind jedoch aktiviert. Wenn es tageshell ist, wird das Licht automatisch abgeschaltet. Wenn man beispielsweise durch den Tunnel fährt, wird das Licht automatisch eingeschaltet.


    Hier ein Auszug vom Wikipedia:


    „Die Verordnungen zum Licht am Fahrzeug unterscheiden sich in verschiedenen Ländern, selbst innerhalb der Europäischen Union. So ist es zum Beispiel in Frankreich gestattet, selbst nachts, innerhalb von geschlossenen Ortschaften bei ausreichender Straßenbeleuchtung mit Standlicht zu fahren. In Deutschland hingegen beschreibt § 17 Absatz 2 StVO: „Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. (...)“. Verpflichtendes Abblendlicht zum Standlicht entfällt allerdings in diesem Sonderfall (Satz 3): „(...) Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. (...)“) § 17 Absatz 2 wird oft fälschlich als generelles Verbot des Fahrens mit Standlicht ausgelegt. Das ist so nicht richtig. „Nach § 17 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 StVO darf mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein nicht gefahren werden. Diese Vorschrift bezieht sich auf § 17 Abs. 1 Satz 1 StVO und setzt damit immer eine Beleuchtungspflicht voraus. Das bedeutet, dass grundsätzlich bei Tageslicht mit Standlicht gefahren werden darf, sobald aber eine Beleuchtungspflicht besteht (z. B. in Tunneln), muss das Abblendlicht eingeschaltet werden, da dann § 17 Abs. 1 Satz 1 StVO in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 1 StVO gilt.“[1] Das Fahren nur mit Standlicht stellt dann eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach Bußgeldkatalogverordnung mit 10 Euro Verwarngeld belegt ist (Tatbestand Nr. 74). Bei Gefährdung oder Sachbeschädigung steigt der Satz auf 15 bzw. 35 Euro.„